Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Vermietung von Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsflächen

Katze im Busch UG (haftungsbeschränkt)
Herner Straße 67, 45699 Herten
E-Mail: kontakt@katzeimbusch.de | Telefon: 02366 93 853 36
Vertreten durch: Daniela Münster
Stand: August 2026


§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über die Vermietung von Veranstaltungsräumen und Veranstaltungsflächen der Katze im Busch UG (haftungsbeschränkt) sowie für damit verbundene Leistungen und Nebenleistungen.
  2. Vertragspartner des Mieters ist die:
    Katze im Busch UG (haftungsbeschränkt)
    Herner Straße 67
    45699 Herten
    nachfolgend „Vermieter" genannt.
  3. Vertragspartner auf Kundenseite ist die im jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag bezeichnete Person oder Gesellschaft, nachfolgend „Mieter" genannt.
  4. Die konkrete Location bzw. der konkrete Raum, der Veranstaltungstermin, die vereinbarte Nutzungsdauer, die Grundmiete sowie zusätzlich gebuchte Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag.
  5. Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Buchung und Anzahlung

  1. Der Vermieter unterbreitet dem Mieter ein konkretes Angebot zur Anmietung einer bestimmten Location bzw. eines bestimmten Raumes für den vereinbarten Zeitraum.
  2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme des vom Vermieter unterbreiteten Angebots durch den Mieter zustande. Die Annahme kann insbesondere per E-Mail erfolgen.
  3. Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Vermieter ist der Vertrag für beide Parteien verbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts Abweichendes ergibt.
  4. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe der vereinbarten Grundmiete fällig. Hierüber erhält der Mieter eine entsprechende Anzahlungsrechnung.
  5. Die Anzahlung stellt eine Vorauszahlung auf die vereinbarte Grundmiete dar und ist keine Kaution oder Sicherheitsleistung.
  6. Der Veranstaltungstermin wird nach Vertragsschluss verbindlich für den Mieter reserviert. Die Zahlung der vereinbarten Anzahlung bleibt unabhängig davon geschuldet.
  7. Die Anzahlung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu leisten.
  8. Weitere Kosten, die nicht Bestandteil der Grundmiete sind, insbesondere zusätzliche Personalleistungen, Getränke, Serviceleistungen, zusätzliche Nutzungszeiten, externe Leistungen oder sonstige während der Veranstaltung tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen, werden gesondert abgerechnet, soweit sie vereinbart oder vom Mieter beauftragt wurden.
  9. Rechnungen über nachträglich abzurechnende Leistungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
  10. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Mietdauer und Nutzungszeiten

  1. Die vereinbarte Mietdauer und die konkreten Nutzungszeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag.
  2. Die vereinbarte Mietzeit ist verbindlich einzuhalten.
  3. Soweit im jeweiligen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die reguläre Grundnutzungszeit bei Einzelräumen bis zu 8 Stunden und bei der Anmietung der gesamten Location bis zu 10 Stunden.
  4. Die Nutzung der Räumlichkeiten endet grundsätzlich spätestens um 03:00 Uhr, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Aufbau- und Abbauzeiten sind nur dann Bestandteil der vereinbarten Mietzeit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls können hierfür gesonderte Gebühren berechnet werden.
  6. Eine Verlängerung der vereinbarten Nutzungszeit bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
  7. Wird die vereinbarte Nutzungszeit ohne vorherige Zustimmung überschritten, kann der Vermieter für jede angefangene zusätzliche Stunde 10% der vereinbarten Grundmiete berechnen.
  8. Weitergehende tatsächlich entstandene Kosten, insbesondere für zusätzlich erforderliches Personal, Reinigung, Sicherheitsmaßnahmen oder sonstige aufgrund der Überschreitung entstehende Aufwendungen, bleiben hiervon unberührt, soweit der Mieter diese zu vertreten hat.

§ 4 Leistungen, Preise und Preisänderungen

  1. Der Vermieter stellt dem Mieter die im jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag vereinbarten Räumlichkeiten und Leistungen zur Verfügung.
  2. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
  3. Soweit zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung erhebliche Veränderungen bei gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, Steuern oder nachweisbaren Einkaufskosten für vereinbarte Leistungen eintreten, kann eine Anpassung einzelner hiervon betroffener Preise nur verlangt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Eine Preisanpassung muss sich auf die tatsächlich eingetretene Kostenveränderung beschränken und darf nicht darüber hinausgehen.
  5. Bei Preisänderungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften eine besondere Zustimmung oder ein Rücktrittsrecht des Mieters voraussetzen, werden die gesetzlichen Rechte des Mieters gewahrt.

§ 5 Rücktritt und Stornierung durch den Mieter

  1. Der Mieter kann vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist in Textform gegenüber dem Vermieter zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung.
  2. Für den Rücktritt gelten folgende Stornierungsregelungen:

    a) Mehr als 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin
    Bei einem Rücktritt mehr als 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin fällt keine Stornierungspauschale auf die Grundmiete an. Für den bereits entstandenen Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand wird eine Bearbeitungspauschale von 200,00 € berechnet.

    b) Mehr als 6 Monate bis einschließlich 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin
    Bei einem Rücktritt mehr als 6 Monate bis einschließlich 8 Monate vor dem Veranstaltungstermin werden 50% der vereinbarten Grundmiete sowie eine Bearbeitungspauschale von 200,00 € berechnet.

    c) 6 Monate oder weniger vor dem Veranstaltungstermin
    Bei einem Rücktritt 6 Monate oder weniger vor dem Veranstaltungstermin werden 100% der vereinbarten Grundmiete sowie eine Bearbeitungspauschale von 200,00 € berechnet.

  3. Zusätzlich sind Kosten für bereits verbindlich beauftragte Zusatzleistungen zu ersetzen, wenn diese zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht mehr kostenfrei storniert werden können. Dies gilt insbesondere für bereits beauftragtes Personal, Catering, Technik, Dekoration, externe Dienstleister oder sonstige Fremdleistungen.
  4. Bereits geleistete Zahlungen des Mieters werden auf die jeweils geschuldeten Beträge angerechnet.
  5. Kann der aufgrund des Rücktritts frei gewordene Veranstaltungstermin anderweitig vermietet werden, werden die hieraus erzielten Einnahmen bei der Berechnung eines tatsächlich entstandenen Schadens berücksichtigt.
  6. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall ist nur der entsprechend nachgewiesene Schaden zu ersetzen.
  7. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens vorbehalten.
  8. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter

  1. Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:
    • der Mieter wesentliche Angaben zur geplanten Veranstaltung bewusst falsch oder unvollständig gemacht hat;
    • die vereinbarte Nutzung erheblich von den Angaben im Vertrag abweicht;
    • die Veranstaltung gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen verstoßen würde;
    • aufgrund konkreter Umstände eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen besteht;
    • der Mieter die Räumlichkeiten entgegen dem Vertrag an Dritte überlässt;
    • der Mieter trotz angemessener Fristsetzung mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt;
    • die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung unmöglich wird.
  3. Ein Rücktritt des Vermieters aus rein subjektiven oder nicht nachvollziehbaren Gründen ist ausgeschlossen.
  4. Bei einem vom Vermieter zu vertretenden Rücktritt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Mieters unberührt.
  5. Soweit der Vermieter die Unmöglichkeit der Durchführung nicht zu vertreten hat, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet, soweit ihnen keine berechtigten Gegenansprüche des Vermieters gegenüberstehen.

§ 7 Nutzung der Räumlichkeiten und Hausordnung

  1. Die Räumlichkeiten dürfen ausschließlich für den im Angebot bzw. Mietvertrag angegebenen Veranstaltungszweck genutzt werden.
  2. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räumlichkeiten an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
  3. Die im Mietvertrag vereinbarte maximale Personenanzahl ist einzuhalten.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, Möbel, technischen Einrichtungen und sonstigen Gegenstände pfleglich zu behandeln.
  5. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Gäste, Mitarbeiter, Dienstleister und sonstigen von ihm eingeladenen oder beauftragten Personen die Hausordnung und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einhalten.
  6. Insbesondere sind die Vorschriften des Brand- und Jugendschutzes sowie des Lärmschutzes einzuhalten.
  7. Flucht- und Rettungswege, Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verstellt oder beeinträchtigt werden.
  8. Rauchen ist nur in den hierfür vorgesehenen Bereichen gestattet.
  9. Offenes Feuer, Pyrotechnik, Wunderkerzen, Konfetti, Konfettikanonen, Nebelmaschinen oder vergleichbare Gegenstände dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben verwendet werden.
  10. Der Vermieter ist berechtigt, Personen, die erheblich gegen die Hausordnung, Sicherheitsvorschriften oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Räumlichkeiten zu verweisen.

§ 8 Getränke, Catering und externe Dienstleister

  1. Die Regelungen zu Getränken, Catering und sonstigen gastronomischen Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag.
  2. Das Mitbringen eigener Getränke ist grundsätzlich nicht gestattet, sofern im Mietvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Soweit die Mitnahme eigener Getränke vereinbart wird, kann hierfür ein entsprechendes Korkgeld berechnet werden.
  4. Die Beauftragung externer Cateringunternehmen oder sonstiger externer Dienstleister bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, soweit dies im jeweiligen Angebot oder Mietvertrag vorgesehen ist.
  5. Für externe Dienstleister können vereinbarte Nutzungs-, Organisations- oder Servicegebühren berechnet werden.
  6. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm beauftragte Dienstleister die Hausordnung sowie sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften einhalten.

§ 9 Schäden, Reinigung und zusätzliche Kosten

  1. Der Mieter hat die Räumlichkeiten nach Beendigung der Veranstaltung in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückzugeben.
  2. Die vereinbarte Grundreinigung ist von der vertraglich vereinbarten Leistung umfasst, soweit dies im Angebot entsprechend ausgewiesen ist.
  3. Eine darüber hinausgehende Reinigung kann berechnet werden, wenn aufgrund einer über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Verschmutzung ein zusätzlicher Reinigungsaufwand erforderlich wird und der Mieter bzw. eine ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zurechenbare Person die Verschmutzung zu vertreten hat.
  4. Gleiches gilt für Beschädigungen oder den Verlust von Inventar, Ausstattung oder sonstigen Gegenständen.
  5. Der Vermieter darf dem Mieter die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Kosten in Rechnung stellen.
  6. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er selbst oder Personen, für deren Verhalten er nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat, schuldhaft verursachen.
  7. Eine pauschale Haftung des Mieters für sämtliche Handlungen aller Gäste oder sonstiger Dritter wird nicht vereinbart.

§ 10 Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen.
  5. Für vom Mieter oder seinen Gästen eingebrachte Gegenstände, Garderobe oder Wertsachen haftet der Vermieter nur, soweit hierfür eine gesetzliche Haftung des Vermieters besteht.

§ 11 Mitwirkungspflichten und Versicherung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle für die Durchführung der Veranstaltung wesentlichen Informationen rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.
  2. Änderungen hinsichtlich Art, Umfang oder Teilnehmerzahl der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  3. Soweit aufgrund der Art oder Größe der Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung oder eine sonstige Versicherung sinnvoll oder gesetzlich erforderlich ist, obliegt deren Abschluss grundsätzlich dem Mieter, sofern im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  4. Der Vermieter kann im Einzelfall einen geeigneten Versicherungsnachweis verlangen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht.

§ 12 Datenschutz

  1. Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den jeweiligen Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauern und den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Vermieters.
  3. Die Datenschutzerklärung ist in der jeweils geltenden Fassung über die Website des Vermieters bzw. in geeigneter anderer Form zugänglich.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Soweit der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, kann als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart werden.
  4. Ein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand, insbesondere der gesetzliche Gerichtsstand für Streitigkeiten über Mieträume, bleibt unberührt.
  5. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Diese AGB gelten in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.